29. März 2018

Das neue WLAN-Gesetz

Nach dem Bundestag hat am 22. September 2017 auch der Bundesrat einen Gesetz­ent­wurf zur Ände­rung des Tele­me­di­en­ge­setzes bewil­ligt. Betreiber offener Funk­netze müssen künftig die Störer­haf­tung demnach nicht mehr fürchten.

WLAN-Betreiber werden zudem nicht mehr die Abmahn­kosten tragen müssen, wenn Dritte über ihren Anschluss ille­gales File­sha­ring betrieben haben. Gleich­zeitig können sie jedoch verpflichtet werden, den Zugang zu bestimmten Inhalten zu sperren.

Abschaf­fung der Störer­haf­tung

Häufig wurden in der Vergan­gen­heit Inter­net­zu­gangs­an­bieter dafür verant­wort­lich gemacht, dass Nutzer rechts­widrig Inhalte ins Internet stellten – wie etwa beim File­sha­ring.

Wenn ein Nutzer den Zugang miss­brauchte, um beispiels­weise illegal Inhalte herun­ter­zu­laden, drohten dem Anbieter wegen der soge­nannten Störer­haf­tung auch teure Abmah­nungen.

WLAN-Betreiber konnten also für Urhe­ber­rechts­ver­stöße haftbar gemacht werden, die Dritte aus diesem Netz begingen.

Ände­rung des Tele­me­di­en­ge­setzes

WLAN-Betreiber werden sich zukünftig nach dem neuen WLAN-Gesetz bei einem offenen WLAN nicht mehr dem Risiko aussetzen, kosten­pflichtig abge­mahnt zu werden, falls Nutzer ille­gale Inhalte aus dem Internet abrufen.

Das WLAN muss weder verschlüs­selt werden, noch muss eine Vorschalt­seite einge­richtet werden. Darüber hinaus ist der WLAN-Betreiber nicht verpflichtet, die Iden­tität der Nutzer zu über­prüfen. WLAN-Anbieter können also nicht mehr auf Scha­den­er­satz oder Unter­las­sung in Anspruch genommen werden.

Websperren gegen Urhe­ber­rechts­ver­let­zungen

Der Gesetz­geber hat zugunsten der Urhe­ber­rechts­in­haber jedoch eine ausdrück­liche Anspruchs­grund­lage für Blockaden gegen einen Diens­te­an­bieter geschaffen.

Bei einem Rechts­ver­stoß hat der Rech­te­inhaber künftig einen Anspruch, WLAN-Anbieter zur Sper­rung bestimmter Inhalte und Seiten zu verpflichten. Die Kosten solcher Sperr­a­n­ord­nungen müssen die Rech­te­inhaber selbst tragen.

Inkraft­treten

Das Gesetz trat am Tag nach seiner Verkün­dung am 12.10.2017 im Bundes­ge­setz­blatt in Kraft.

Fazit

WLAN-Betreiber werden zukünftig risiko-frei mehr öffent­liche WLAN-Hotspots anbieten können. Verbrau­cher werden zukünftig an viel mehr Orten unkom­pli­ziert ins Internet kommen, etwa an Flug­häfen, in Cafés oder Hotels.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.