7. März 2018

EU-Flug­gast­rechte

Wenn ein Flug sich verspätet, gestri­chen oder über­bucht wird oder das Gepäck nicht ankommt, hat ein Flug­gast umfas­sende Rechte.

Um diese Hilfe zu gewähr­leisten, haben sich die Mitglied­staaten der Euro­päi­schen Union (EU) auf Bestim­mungen über die Rechte der Flug­gäste geei­nigt. Dieser Artikel gibt einen umfas­senden Über­blick über die EU-Flug­gast­rechte.

Gültig­keit

Die Flug­gast­rechte-Verord­nung gilt für Passa­giere von Flügen, die in der EU starten. Sie gelten auch für Flüge, die von einer Flug­ge­sell­schaft mit Sitz in der EU bzw. Island, Norwegen oder der Schweiz durch­ge­führt werden und in der EU landen.

Anspruchs­gegner der Flug­gast­an­sprüche sind Anbieter von Lini­en­flügen, Charter­flügen sowie Billig­flügen. Verant­wort­lich ist immer die ausfüh­rende Flug­ge­sell­schaft.

Flug­ver­spä­tung

Passa­giere haben einen Anspruch auf eine Entschä­di­gung, wenn die Maschine mindes­tens drei Stunden später als geplant am Ziel ankommt.

Zudem dürfen keine außer­ge­wöhn­li­chen Umstände vorliegen. Als außer­ge­wöhn­liche Umstände gelten schlechte Wetter­bedingungen, Blitz, Vogel­schlag, eine Sper­rung eines Flug­ha­fens, Streik, Terror­ge­fahr oder poli­ti­sche Insta­bi­lität, Natur­ka­ta­stro­phen oder Notlan­dungen nach medi­zi­ni­schen Zwischen­fällen.

Ferner muss der Flug in den letzten drei Jahren statt­ge­funden haben. Weitere Voraus­set­zung für einen Entschä­di­gungs­an­spruch ist, dass die Airline für die Verspä­tung verant­wort­lich ist.

Die Höhe des Entschä­di­gungs­an­spruchs ist gestaf­felt und richtet sich nach der Flug­di­stanz und der Dauer der Flugver-spätung:

  • bis 1.500 km und über 2 Stunden: 250 Euro
  • 1.500 bis 3.500 km und über 3 Stunden: 400 Euro
  • über 3.500 km außer­halb der EU und über 4 Stunden: 600 Euro

Sobald Sie länger als 2 Stunden am Flug­hafen warten müssen, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Betreu­ungs­leis­tungen wie Getränke, Mahl­zeiten, Tele­fo­nate und E-Mails.

Anschluss­flug verpasst

Verspätet sich der Zubrin­ger­flug und der Passa­gier verpasst dadurch seinen Anschluss­flug, hat der Passa­gier einen Anspruch auf Entschä­di­gung.

Voraus­set­zung ist, dass die Passa­giere am Endziel mit einer Verspä­tung von mindes­tens drei Stunden ankommen. Anspruchs­schäd­lich ist, wenn die Flug­ver­spä­tung außer­halb der EU durch eine nicht in der EU ansäs­sige Airline verur­sacht wurde.

Der Entschä­di­gungs­an­spruch besteht auch, wenn die Umstei­ge­zeit zwischen den Flügen infolge der Verspä­tung des Zubrin­ger­flugs zu gering war. Wichtig ist, dass Zubringer- und Anschluss­flug gemeinsam gebucht worden sind. Die Höhe der Entschä­di­gung richtet sich nach der Gesamt­länge der Flüge.

Flug gestri­chen oder Über­bu­chung

Wird der Flug gestri­chen bzw. annul­liert, haben Passa­giere wahl­weise Anspruch auf die Erstat­tung des Ticket­preises oder Anspruch auf einen Ersatz­flug. Daneben kann Anspruch auf eine kosten­lose Versor­gung und gege­be­nen­falls eine Hotel­über­nach­tung bestehen.

Darüber muss die Flug­ge­sell­schaft wie bei einer Flug­ver­spä­tung eine pauschale Entschä­di­gung zahlen. Entspre­chende Rechte haben Passa­giere bei einer Über­bu­chung (Nicht­be­för­de­rung).

Gepäck kommt nicht an

Während sich die Passa­giere um das Hand­ge­päck selbst kümmern müssen, sind die Flug­ge­sell­schaften auch für das aufge­ge­bene Gepäck verant­wort­lich. Nach dem Mont­realer Abkommen können Passa­giere umge­rechnet bis zu 1.350 Euro Entschä­di­gung erhalten. Passa­giere müssen nach­weisen, welche Gegen­stände verloren gingen. Die Flug­ge­sell­schaften ersetzen den Zeit­wert.

Fazit

Passa­giere haben inner­halb der EU umfas­sende Flug­gast­rechte. Die meisten Passa­giere kennen ihre Rechte jedoch nicht.

Häufig versu­chen die Flug­ge­sell­schaften, ihre Kunden mit einer unan­ge­mes­senen Büro­kratie (Formu­lare, Warte­zeiten der Hotline), Gerichts­kos­ten­ri­siken, recht­lich falschen Auskünften oder Ausreden (z.B. bezüg­lich der Wetter­be­din­gungen) abzu­schre­cken.

Schät­zungs­weise 95 Prozent der anspruchs­be­rech­tigten Passa­giere setzen wegen Unwis­sen­heit oder oben beschrie­bener Tricks ihre Ansprüche nicht durch.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.