8. März 2017

Wich­tige Steu­er­än­de­rungen 2017

Der Gesetz­geber hat uns – wie jedes Jahr – viele Ände­rungen im Steu­er­recht beschert. Tradi­tio­nell geben wir in der ersten Ausgabe von DAS QUARTAL einen Über­blick über die wich­tigsten Ände­rungen.

Mit dem Beginn des neuen Jahres möchten wir Ihnen die wich­tigsten Ände­rungen präsen­tieren, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten sollen (Stand Dezember 2016). Bereits in den vorhe­rigen Ausgaben skiz­zierte Geset­zes­än­de­rungen werden hier nicht erneut darge­stellt.

Grund­frei­be­trag

Der Grund­frei­be­trag wurde bereits in 2015 von 8.354 Euro um 118 Euro auf 8.472 Euro erhöht und stieg im Jahr 2016 um 180 Euro auf 8.652 Euro. Eine weitere Stei­ge­rung soll in 2017 um 168 Euro auf 8.820 Euro sowie in 2018 um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro erfolgen. Zudem soll die „kalte Progres­sion“ ausge­gli­chen werden. Eine entspre­chende Formu­lie­rungs­hilfe für den Bundestag hat das Bundes­ka­bi­nett am 12. Oktober 2016 beschlossen.

Unter­halts­frei­be­trag

Unter­halts­pflich­tige Steu­er­zahler können für 2017 einen Betrag von bis zu 8.820 Euro jähr­lich als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung absetzen. In glei­chem Maß wie der Grund­frei­be­trag steigt der Unter­halts­frei­be­trag im Jahr 2018 auf 9.000 Euro.

Kinder­geld, Kinder­frei­be­trag und Kinder­zu­schlag

Die Kinder­frei­be­träge wurden in 2015 von 2.184 Euro um 72 Euro auf 2.256 Euro je Eltern­teil an die gestie­genen Lebens­hal­tungs­kosten ange­passt. In 2016 wurden die Kinder­frei­be­träge in einem zweiten Schritt von 2.256 Euro um 48 Euro auf 2.304 Euro erhöht. Die oben erwähnte Formu­lie­rungs­hilfe des Bundes­ka­bi­netts beinhaltet eine Anhe­bung des Kinder­frei­be­trags je Eltern­teil um 54 Euro auf 2.358 Euro (2017) und um weitere 36 Euro auf 2.394 Euro (2018). Der zusätz­liche Frei­be­trag für den Betreu­ungs- und Erzie­hungs- oder Ausbil­dungs­be­darf mit 1.320 Euro je Kind bleibt unver­än­dert.

Das Kinder­geld wurde in 2015 je Kind und Monat um 4 Euro erhöht. Wie 2016 wird eine weitere Erhö­hung um 2 Euro je Kind in 2017 und 2018 erfolgen: Das monat­liche Kinder­geld beträgt dann für das 1. und 2. Kind jeweils 192 Euro (2017) und 194 Euro (2018). Für das 3. Kind steigt das Kinder­geld auf 198 Euro (2017) und 200 Euro (2018). Für das 4. und jedes weitere Kind wird das Kinder­geld auf 223 Euro (2017) und 225 Euro (2018) erhöht. Ab 1. Januar 2017 ist zudem eine Erhö­hung des Kinder­zu­schlags von 160 Euro um 10 Euro auf 170 Euro geplant.

Moder­ni­sie­rung des Besteue­rungs­ver­fah­rens

Das Besteue­rungs­ver­fahren in Deutsch­land wird nach dem am 22. Juli 2016 verkün­deten Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Besteue­rungs­ver­fah­rens moder­ni­siert. Zu den wich­tigsten Ände­rungen im Steu­er­ge­setz gehören die Verlän­ge­rung der Abga­be­frist für die Steu­er­erklä­rung und die Fest­set­zung eines Verspä­tungs­zu­schlags. Außerdem sollen Steu­er­erklä­rungen (v. a. Einkom­men­steu­er­erklä­rungen) künftig soweit wie möglich auto­ma­ti­siert geprüft und nur bei Auffäl­lig­keiten manuell kontrol­liert werden.

Ab dem Steu­er­jahr 2018 gilt eine neue Frist für alle Steu­er­erklä­rungen: Die Steu­er­erklä­rungs­frist nicht bera­tener Steu­er­pflich­tiger wird um 2 Monate verlän­gert (= 31. Juli des Folge­jahres statt bisher 31. Mai). In soge­nannten Bera­ter­fällen wird die Steu­er­erklä­rungs­frist um weitere 2 Monate verlän­gert (= 28. Februar. des Zweit­fol­ge­jahres statt bisher 31. Dezember des Folge­jahres).

Mit der Verlän­ge­rung der Abga­be­fristen wird auch der Verspä­tungs­zu­schlag im Steu­er­ge­setz neu gere­gelt. Bei Jahres­steu­er­erklä­rungen beträgt dieser für jeden ange­fan­genen Monat der Verspä­tung 0,25 % der Steu­er­nach­zah­lung, mindes­tens jedoch 25 Euro je Monat.

Zweites Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz (BEG II)

Mit dem zweiten Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz sollen vor allem sehr kleine Betriebe bis drei Mitar­beiter entlastet werden. Nach dem Geset­zes­ent­wurf, nach dem das Gesetz am 1. Januar 2017 in Kraft treten soll, ist eine Anhe­bung der oberen Grenze zur vier­tel­jähr­li­chen Abgabe der Lohn­steuer-Anmel­dungen von 4.000 Euro auf 5.000 Euro geplant.

Darüber hinaus sollen die Pauscha­lie­rungs­grenzen für Rech­nungen über Klein­be­träge von 150 Euro auf 200 Euro ange­hoben werden. Bei Liefer­scheinen soll die bishe­rige Aufbe­wah­rungs­frist der empfan­genen und abge­sandten Handels- oder Geschäfts-
briefe (Liefer­scheine) von sechs Jahren (sofern keine Buchungs­be­lege vorliegen) fallen gelassen werden. Die Aufbe­wah­rungs­frist soll jeweils mit Erhalt oder Versand der Rech­nung enden, soweit keine Buchungs­be­lege betroffen sind.

Neure­ge­lung der Erbschaft­steuer

Mehr als 3 Monate nach Ablauf der vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) gesetzten Frist zur Neufas­sung des Erbschaft­steu­er­rechts stimmte nach dem Bundestag auch der Bundesrat am 14.10.2016 mehr­heit­lich der Erbschaft­steu­er­re­form zu. Obwohl das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren erst Mitte Oktober im Bundesrat die letzte parla­men­ta­ri­sche Hürde genommen hat, bleibt es bei einer rück­wir­kenden Anwen­dung der Neure­ge­lungen für alle Erwerbe nach dem 30.06.2016, d. h. ab dem 01.07.2016.

Firmen­erben sollen demnach weiterhin weit­ge­hend von der Erbschafts­steuer verschont werden, wenn sie das Unter­nehmen lange genug fort­führen und Arbeits­plätze erhalten. So gab es Einver­nehmen bei strit­tigen Krite­rien, etwa wie Unter­nehmen zu bewerten seien: Künftig soll das Betriebs­er­gebnis des Unter­neh­mens maximal mit einem Kapi­ta­li­sie­rungs­faktor 13,75 multi­pli­ziert werden, um die Höhe der Steuer anzu­setzen.

Geplant ist zudem, Miss­brauch zu bekämpfen. Beispiels­weise sollen Cash-Gesell­schaften verhin­dert werden. Damit soll die Möglich­keit genommen werden, mittels einer GmbH liquides Vermögen von der Besteue­rung zu befreien. Frei­zeit- und Luxus­ge­gen­stände wie Oldtimer, Yachten und Kunst­werke sollen grund­sätz­lich nicht begüns­tigt werden. Tech­ni­sche und klar­stel­lende Ände­rungen gibt es bei den Alters­vor­sorge-Deckungs­mit­teln und Ausnahmen für vermie­tete oder verpach­tete Grund­stücke.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.