28. Dezember 2016

Steu­er­liche Förde­rung der Elek­tro­mo­bi­lität

Auf Initia­tive der Bundes­länder vom 26.8.2015 hat die Bundes­re­gie­rung einen Entwurf für ein Gesetz zur steu­er­li­chen Förde­rung der Elek­tro­mo­bi­lität im Stra­ßen­ver­kehr erstellt. Dieser Entwurf wurde dem Bundestag am 20.6.2016 vorge­legt. Kurz zuvor hatte die EU-Kommis­sion mitge­teilt, dass sie die Kauf­prämie für Elek­tro­fahr­zeuge für beihil­fe­recht­lich unbe­denk­lich hält.

Ziel des Gesetzes ist ein nennens­werter Beitrag zur Redu­zie­rung der Schad­stoff­be­las­tung der Luft. Die Bundes­re­gie­rung hatte das Ziel ausge­geben, bis 2020 den CO2-Ausstoß gegen­über 1990 um mindes­tens 40 % zu senken. Um dieses Ziel errei­chen zu können, müssen die Emis­sionen im Stra­ßen­ver­kehr deut­lich redu­ziert werden. Gleich­zeitig soll die Nach­frage nach umwelt­scho­nenden Elek­tro­fahr­zeugen um mindes­tens 300.000 Fahr­zeuge gestärkt werden. Die Bundes­re­gie­rung verspricht sich, durch die Förde­rung eine schnelle Verbrei­tung elek­trisch betrie­bener Fahr­zeuge im Markt zu unter­stützen.

Antrags­be­rech­ti­gung

Grund­sätz­lich sind jegliche Privat­per­sonen, Unter­nehmen, Stif­tungen, Körper­schaften sowie Vereine berech­tigt, einen Antrag zur steu­er­li­chen Förde­rung zu stellen. Ledig­lich der Bund und die Bundes­länder sowie deren Einrich­tungen und Kommunen und auch Auto­mo­bil­her­steller, die sich an der Finan­zie­rung des Umwelt­bonus betei­ligen, sind nicht antrags­be­rech­tigt.

Gegen­stand der Förde­rung

Förder­fähig ist der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines neuen, erst­mals zuge­las­senen, elek­trisch betrie­benen Fahr­zeugs gemäß
§ 2 des Elek­tro­mo­bi­li­täts­ge­setzes. Hierzu zählen insbe­son­dere reine Batte­rie­elek­tro­fahr­zeuge, von außen auflad­bare Hybrid­elek­tro­fahr­zeuge (Plug-In-Hybrid) oder Brenn­stoff­zel­len­fahr­zeuge.

Möglich ist die Förde­rung für folgende Fahr­zeug­klassen:

  • M1 – Perso­nen­kraft­wagen
  • N1 – leichte Nutz­fahr­zeuge, bis 3.500 kg zGG
  • N2 (begrenzt) – Nutz­fahr­zeuge jedoch begrenzt auf solche bis 4.250 kg zGG, die mit Pkw-Führer­schein Klasse B und darin einge­tra­gener Schlüs­sel­ziffer 96 gefahren werden können, lt. § 6a Abs. 1 FeV
  • L3e, L4e – zwei­räd­rige Kfz > 45 km/h ohne und mit Beiwagen
  • L5e – drei­räd­rige Kfz > 45 km/h
  • L7e, leichte vier­räd­rige Kfz 400–550 kg zGG (z. B. entspr. Quads)

Das Fahr­zeug­mo­dell muss sich auf einer Liste der förder­fä­higen Elek­tro­fahr­zeuge befinden, die das Bundesamt für Wirt­schaft und Ausfuhr­kon­trolle (BAFA) heraus­gibt.

Art und Höhe der Förde­rung

Die nicht uner­heb­li­chen Mehr­kosten eines Elek­tro­fahr­zeugs gegen­über einem konven­tio­nellen Kraft­fahr­zeug sollen durch eine Kauf­prämie für reine Elek­tro­fahr­zeuge und für Plug-in-Hybrid­elek­tro­fahr­zeuge redu­ziert werden.

Der Bundes­an­teil am Umwelt­bonus beträgt für ein reines Batte­rie­elek­tro­fahr­zeug bzw. ein Brenn­stoff­zel­len­fahr­zeug (keine lokale CO2-Emis­sion) 2.000 Euro und für ein von außen auflad­bares Hybrid­elek­tro­fahr­zeug (weniger als 50 g CO2-Emis­sion pro km) 1.500 Euro.

Die Förde­rung wird nur dann gewährt, wenn der Auto­mo­bil­her­steller dem Käufer mindes­tens den glei­chen Anteil vom Netto-Listen­preis des Basis­mo­dells (BAFA Listen­preis) als Nach­lass gewährt. Der Netto-Listen­preis des Basis­mo­dells darf 60.000 Euro netto nicht über­schreiten.

Die Kauf­prämie wird es nur so lange geben, bis die Bundes­mittel von 600 Mio. Euro aufge­braucht sind, längs­tens aber bis 30.6.2019.
Förder­vor­aus­set­zungen

Wich­tige Voraus­set­zung für die Gewäh­rung der Förde­rung ist, dass der Erwerb (Kauf oder Leasing) sowie die Erst­zu­las­sung ab dem 18. Mai 2016 erfolgt sein muss. Das Fahr­zeug muss zudem im Inland auf den Antrag­steller zuge­lassen werden (Erst­zu­las­sung) und mindes­tens sechs Monate zuge­lassen bleiben.

Elek­tro­ni­sches Antrags­for­mular

Für die Antrag­stel­lung steht auf den Seiten des BAFA ein elek­tro­ni­sches Antrags­for­mular zur Verfü­gung. Die Förde­rung erfolgt in einem zwei­stu­figen Verfahren.

Weitere Förde­rungen

Die Förde­rung soll auf zwei weitere Säulen gestellt werden:

Für seit dem 1. Januar 2016 erst­mals zuge­las­sene reine Elek­tro­fahr­zeuge (einschließ­lich Brenn­stoff­zel­len­fahr­zeuge) gilt derzeit eine 5-jährige Kfz-Steuer-Befreiung. Diese Befreiung soll rück­wir­kend zum 1. Januar 2016 auf 10 Jahre ausge­dehnt werden.

Damit die Nutzung von Elek­tro­fahr­zeugen auch im Alltag ankommt, sollen Arbeit­geber einen steu­er­li­chen Anreiz für den Ausbau einer Lade­infra­struktur erhalten. Dazu ist an eine Steu­er­be­freiung für die vom Arbeit­geber gewährten geld­werten Vorteile für das Aufladen eines privaten Elek­tro­fahr­zeugs im Betrieb des Arbeit­ge­bers gedacht. Zudem wird auch eine verbil­ligte oder unent­gelt­liche Über­eig­nung von Lade­vor­rich­tungen an einen Arbeit­nehmer begüns­tigt. Diese kann durch den Arbeit­geber mit 25 % pauschal lohn­ver­steuert werden. Glei­ches soll für Arbeit­ge­ber­zu­schüsse zur Anschaf­fung einer Lade­ein­rich­tung durch den Arbeit­nehmer gelten.

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